BRITISCH KURZHAAR SCHWEIZ - BKS
Freunde der Britisch Kurzhaar-Katzen


I

Konstituion
Art.1

Unter dem Namen BRITISCH KURZHAAR SCHWEIZ (BKS) hat sich ein Verein gem. Art. 60 ff ZGB konstituiert. Er vereint die FREUNDE DER BRITISCH KURZHAAR-KATZE.
Art.2 Der Sitz des Vereins ist der Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.
Art.3


Der Verein ist als juristische Person Mitglied bei der SOCIETE SUISSE DU CHAT DE RACE (SSC) und somit der FEDERATION FELINE HELVETIQUE (FFH) und der FEDERATION INTERNATIONALE FELINE (FIFe) zugehörig, deren Statuten und Reglemente er anerkennt.

II

Zweck
Art.4 Der Verein ist bestrebt, die gesunde Reinzucht und Verbreitung der BRITISCH KURZHAAR-KATZEN zu fördern.
Art.5 Dieses Ziel wird erreicht durch:
 
a.  Zusammenschluss der Züchter und Liebhaber von BRITISCH KURZHAAR-KATZEN auch über die Landesgrenzen hinaus.
b.

Ausbau der Verbindungen zwischen ähnlich gelagerten Fachgruppen und Organisationen im Ausland direkt oder in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Landesverbänden.
c. Austausch von Zuchterfahrung in Versammlungen und Fachblättern sowie Bereitstellen von Informationsmaterial.
d.

Wissenschaftliche Vorträge, theoretische und praktische Belehrungen in Fragen der Zucht, Vererbung, Pflege, Ernährung und Wertbeurteilung.
e. Veranstaltung von Spezialshows und Infoständen an Katzenausstellungen.
f. Erarbeiten gemeinsamer Richtlinien.
g. Vermittlung von Jungtieren, Zuchttieren u.a.
h. Vermittlung von Deckkatern.
Diese Auflistung soll nicht abschliessend sein.

III.

Mitgliedschaft
Art.6 Der Verein umfasst:
 
Einzelmitglieder  (Aktivmitgl.) 1 Stimmrecht
Doppelmitglieder (Aktivmitgl.) 2 Stimmrechte
Ehrenmitglieder (Aktivmitgl.) 1 Stimmrecht
Gönnermitglieder (Passivmitgl.) ohne Stimmrecht
Art.7 Als Doppelmitglieder gelten zwei im gleichen Haushalt lebende Personen.
Art.8 Mitglieder aus unabhängigen Katzenvereinen werden nicht als Aktivmitglieder aufgenommen.
Art.9 Händler, welche Katzen zum Zwecke des Wiederverkaufs erwerben, sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
Art.10

Über die Aufnahme als Mitglied des BKS entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlich eingereichten Beitrittserklärung. Er kann ohne Grundangabe verweigern.
Art.11

Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des ersten Beitrages und bedingt die Anerkennung der Statuten und Reglemente: 1. des Vereins, 2. der SSC, 3. der FFH und 4. der FIFe
Art.12 Der Jahresbeitrag wird jährlich von der GV festgelegt und ist Ende März des laufenden Jahres fällig.

Art.13


Für Mitglieder, die bis Ende Mai und nach Aufforderung nicht bezahlt haben, werden bis zur Erfüllung ihrer Verpflichtung sämtliche Vereinsleistungen eingestellt. Sie werden ferner auf Jahresende aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen und der FFH und den Sektionen wird Mitteilung gemacht.
Art.14

Gönnermitglieder entrichten als Jahresbeitrag eine Spende von mindestens der Hälfte des regulären Mitgliederbeitrages. Bei jährlicher Wiederholung des Gönnerbeitrages bleibt ihre Mitgliedschaft automatisch bestehen.
Art.15 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes anlässlich einer GV.
Art.16 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
 
a. Austritt
b. Streichung
c. Ausschluss
d. Einstellen der Gönnerbeiträge
Art.17

Austrittsgesuche von Aktivmitgliedern sind bis Ende Dezember des laufenden Jahres dem Vorstand schriftlich einzureichen; andernfalls besteht die Beitragspflicht für ein weiteres Jahr.
Art.18 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ohne Begründung ausgeschlossen werden.
Art.19 Sanktionen müssen erfolgen bei:
 
a. Abgabe kranker Tiere an einen Käufer, sofern der Verkäufer von der Krankheit des Tieres Kenntnis hatte und dies verschweigt.
b. Rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Deliktes, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen.
c. Fälschung oder betrügerischer Abgabe von Stammbäumen und anderen Dokumenten.
d. Verstössen gegen die Statuten des Vereins, der SSC, der FFH und der FIFe.
Art.20 Sanktionen können erfolgen bei:
 
a. Nachgewiesener Verfehlung in der Tierhaltung.
b. Beleidigung eines Mitgliedes sowie bei wiederholter Störung des Vereinsfriedens.
c. Ungebührlichem Verhalten auf Ausstellungen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der FFH Sektionen.
d. Öffentlicher und böswillig abwertender Kritik an einem Richter.
e. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen des Vereins bzw. seinen weisungsberechtigten Mitgliedern.
f. Ausstellen wissentlich kranker Tiere.
Art.21 Der Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art.18 bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Art.22 Über den Ausschluss von Mitgliedern oder deren Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand.
Art.23

Der betroffenen Person steht die Möglichkeit eines Rekurses an der nächsten GV als letzte Instanz offen, sofern die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.
Art.24 Ausschlüsse und Streichungen werden der FFH und ihren Sektionen mitgeteilt.


IV


Organisation
Art.25 Die Organe des Vereins sind:
 
a. Die Generalversammlung (GV)
b. Die Mitgliederversammlung
c. Der Vorstand
d. Die Zuchtwarte
e. Die Revisoren

V

Generalversammlung
Art.26


Die GV bildet das oberste Organ des Vereins. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, sofern die Geschäfte es erfordern oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich und begründet verlangt. Die Einladung hat mindestens 30 Tage vor der GV zu erfolgen.
Art.27 Die ordentliche GV ist jährlich einzuberufen, sie ist innerhalb der ersten Jahreshälfte durchzuführen.
Art.28 Jede fristgemäss einberufene GV ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig.
Art.29 Anträge der Mitglieder müssen schriftlich spätestens 2 Wochen vor der GV im Besitze des Präsidenten sein.
Art.30 Die Geschäfte der ordentlichen GV sind:
 
a. Appell (Auflage der Präsenzliste)
b. Wahl der Stimmenzähler und eines Tagespräsidenten, sofern der Präsident gewählt werden muss.
c. Genehmigung das Protokolls der letzten GV.
d. Verlesung des Jahresberichts des Vorstandes.
e. Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts mit Dechargeerteilung des Vorstandes.
f. Wählen:
  des Präsidenten
der Vorstandsmitglieder
der Zuchtwarte
der Revisoren
g. Festsetzung des Jahresbeitrages
h. Genehmigung des Budgets
i. Jahresprogramm
k. Statutenrevision
l. Vorlagen u.Anträge des Vorstandes u. der Mitglieder
m. Ehrungen
n. Verschiedenes
Art.31 Die Wahl des Präsidenten muss durch den Tagespräsidenten geleitet werden.
Art.32 Alle Aktivmitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Abstimmungen werden offen oder auf Verlangen geheim durchgeführt.
Art.33 Beschlüsse werden, sofern die Statuten nicht ausdrücklich anders bestimmen, durch einfaches Mehr gefasst.
Art.34 Über Anträge, welche nicht fristgemäss eingereicht wurden, können keine Beschlüsse gefasst werden.
Art.35 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Art.36

Eine Statutenrevision kann nur von der GV beschlossen werden. Sie erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 5 Mitgliedern.
Art.37 Die Revision ist angenommen, wenn 2/3 aller anwesenden Mitglieder zustimmen.

VI

Mitgliederversammlung
Art.38 Als Mitgliederversammlung sind die periodisch veranstalteten Versammlungen und Treffen zu verstehen.
Art.39

Wenn auf der Einladung Vereinsgeschäfte als Traktandum aufgeführt sind, welche nicht in die Kompetenz der GV fallen oder der Vorstand nicht allein entscheiden möchte, kann die Versammlung darüber mit einfachem Mehr Beschlüsse fassen.
Art.40

Vereinsversammlungen werden vom Vorstand, den Zuchtwarten oder von mindestens 5 Mitgliedern einberufen.
Die Einladung durch das Sekretariat erfolgt mindestens 15 Tage vor der Versammlung.

VII

Der Vorstand
Art.41





Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
Präsident
Vizepräsident
Sekretär
Kassier
Beisitzer
Art.42 Auf Antrag des Vorstandes kann derselbe um 2 Mitglieder erweitert werden.
Art.43

Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Nach deren Ablauf sind alle Mitglieder des Vorstandes wiederwählbar.
Während einer Amtsperiode neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsperiode des zurückgetretenen Mitgliedes ein.
Art.44 Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Art.45 Die Finanzkompetenzen sind wie folgt geregelt:
 
Vorstand: Ausgaben von max. 1.500,-- Fr innerhalb eines Geschäftsjahres ausserhalb des Budgets.
Präsident: Ausgaben von max. 500,-- Fr innerhalb eines Geschäftsjahres ausserhalb des Budgets.
Art.46

Ausstellungsbedingte Ausgaben unterliegen keiner Beschränkung, dürfen aber nur vom gesamten (beschlussfähigen) Vorstand getätigt werden.
Art.47

Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er leitet die Versammlungen und Sitzungen. Ihm obliegt die Kontrolle sämtlicher Vereinsgeschäfte.
Art.48 Der Vizepräsident vertritt nötigenfalls den Präsidenten und unterstützt ihn in seiner Arbeit.
Art.49 Der Sekretär führt Korrespondenz und Mutationen, führt Beschlussprotokoll über die Geschäfte an Sitzungen und Versammlungen.
Art.50



Der Kassier führt das Kassawesen und sorgt für den Eingang der Mitgliedsbeiträge. Er erstellt die Jahresrechnung zuhanden der GV.
Die Gelder sind zinstragend anzulegen.
Den Vorstandsmitgliedern und den Revisoren ist jederzeit Einsicht in die Bücher sowie der Kasse zu gewähren.
Art.51

Der Präsident oder dessen Stellvertreter und der Sekretär oder der Kassier führen die rechtsverbindlichen Einzelunterschriften des Vereins in ihrem jeweiligen Ressort.
Art.52 Der Vorstand ist befugt, für besondere Aufgaben weitere Mitglieder beizuziehen.
Art.53 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.

VIII

Zuchtwarte, Revisoren
Art.54 Die Zuchtwarte werden analog dem Vorstand durch die GV für 3 Jahre gewählt.
Art.55

Die Anzahl der Zuchtwarte werden nach Bedarf vom Vorstand festgesetzt. Wählbar für dieses Amt sind alle Aktivmitglieder, auch solche, welche im Verein bereits für andere Ämter gewählt worden sind.
Art.56


Die Aufgaben der Zuchtwarte sind durch spezielle Reglemente, in Anlehnung an die FH Vorschriften festgesetzt.
Für die Züchter des BKS ist dieses Organ in erster Linie eine Dienstleistung, indem die Zuchtwarte bei ihren Züchterbesuchen beratend und helfend ihre Aufgaben erledigen.
Art.57 Die Revisoren und ein Ersatzrevisor werden analog dem Vorstand durch die GV für 3 Jahre gewählt. Sie sind wiederwählbar.
Art.58

Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wahlvorschläge können nur aus der Versammlung gemacht werden. Der Vorstand hat kein Vorschlagsrecht.
Art.59


Die Revisoren haben die Aufgabe, die Buchhaltung rechnerisch und materiell zu prüfen. Die materielle Überprüfung erfolgt durch Vergleich der Ausgaben mit dem Budget und den Ausgabenkompetenzen des Vorstandes. Über die Rechnungsprüfung verfassen die Revisoren einen schriftlichen Bericht und stellen allfällige Anträge zuhanden der GV.

IX

Wählbarkeit
Art.60 In die Funktionen des Vereins können nur volljährige Britisch Kurzhaar-Züchter und Liebhaber gewählt werden. 
Art.61 Von Verwandten oder im gleichen Haushalt lebenden Personen kann nur ein Mitglied in den Vorstand gewählt werden.

X

Finanzielle Bestimmungen
Art.62 Die erforderlichen Geldmittel zur Bestreitung des Vereinshaushaltes des BKS werden beschafft durch:
 
1. Den Jahresbeitrag
2. Die Gönnerbeiträge
3. Gewinne aus Veranstaltungen
4. Zinsertrag des Vereinsvermögens
Art.63

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vorstandes oder seiner Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art.64 Durch Vereinsarbeit entstandenen Auslagen, wie Porto, Telefonspesen und dergleichen. werden vergütet.
Art.65 Alle Mitglieder arbeiten ehrenamtlich.

XI

Schlussbestimmung
Art.66 Alle Personenbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Personen.
Art.67 Der Verein besteht, solange sich mindestens 5 Mitglieder zur Weiterführung verpflichten.
Art.68

Der Beschluss zur Auflösung kann nur anlässlich einer GV mit Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden. stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
Art.69


Bei Auflösung des Vereins wird dessen Eigentum und Vermögen der FFH zur Aufbewahrung übergeben. Wenn sich innert 5 Jahren in der Schweiz ein Verein mit der gleichen Zielsetzung bildet, wird diesem das Vermögen überlassen. Sollte dies nicht der Fall sein, geht das Vermögen uneingeschränkt in das Eigentum der FFH über.

Othmarsingen, 05. April 2019

 

Die Präsidentin:

Sandra Achermann

Die Sekretärin:

Kerstin Wick

 

Art.60 wurde an der Generalversammlung am 05. Juli 1996 in Hendschiken geändert.
Art.27 wurde an der Generalversammlung am 05. April 2019 in Othmarsingen geändert